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Die Rettungsgasse

Besonders in der Ferienzeit herrscht viel Verkehr auf den Straßen umso ärgerlicher ist es, wenn der Verkehr stockt oder sogar steht. Nicht immer ist nur eine Fahrzeugpanne oder ein kleiner Auffahrunfall der Grund für den Stau. Bei schlimmen Verkehrsunfällen ist es daher wichtig das schnellstmöglich Hilfe an den Unfallort kommen kann – denn jede Sekunde zählt!

Um dies zu ermöglichen wird in der Straßenverkehrsordnung in §11, Abs. 2 beschrieben, einen Zufahrtsweg für die anrückenden Einsatzkräfte freizuhalten. Wichtig hierbei ist, dass die Rettungsgasse bereits bei Annäherung an den Stau gebildet wird und nicht erst wenn die ersten Einsatzkräfte anrücken. Ist letzteres der Fall herrscht meistens Chaos auf den Straßen da nicht mehr genug Platz für alle Verkehrsteilnehmer vorhanden ist.

Wird die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht richtig gebildet handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarngeld bestraft. Bei schwerwiegenden Fällen kann sogar unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.

Auch die Nutzung der Rettungsgasse durch andere Verkehrsteilnehmer ist nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Wichtig: Eine bestehende Rettungsgasse sollte nachdem die Rettungsfahrzeuge durchgefahren sind nicht geschlossen werden. Es kann durchaus sein das weitere Rettungskräfte oder ein Abschleppwagen nachträglich folgen. Daher sollte die Rettungsgasse freigehalten werden bis der Verkehr wieder richtig rollt.

Rettungsgasse auf zweispurigen Straßen

Auf einer zweispurigen Straße sollen die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand und die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand fahren. Die Rettungsgasse wird somit in der Mitte gebildet.

Rettungsgasse auf mehrspurigen Straßen

Bei einer mehrspurigen Straße sollen die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand und alle anderen Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.